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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der
Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von ICE CLEANER
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Auftraggebers / Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind
– auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich ICE CLEANER 30 Kalendertage
gebunden.
(2) Der Auftraggeber / Käufer ist vier Wochen an seinen
Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung von ICE CLEANER. Lehnt ICE CLEANER nicht binnen vier Wochen nach
Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht
mit ein.
(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die
zurzeit der Fertigstellung gültigen Preise von ICE CLEANER; übersteigen die
letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Auftragsdauer
(1) Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Vorliegen von durch ICE CLEANER zu vertretenden
Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden
Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei
ICE CLEANER beginnt.
§ 5 Rechte des
Auftraggebers wegen Mängeln – Werkverträge –
(1) Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Werkleistung richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen davon nicht
abweichen.
(2) ICE CLEANER führt eine Reinigung des
Auftragsgegenstandes (nachstehend Werkstück) mit dem Trockeneisreinigunssystem
durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden Verschmutzungen / Verunreinigungen
zum einen durch „Thermoschock“ (kurzzeitig – 79°C) und zum
anderen mit Druckluft (bis 15 bar) von dem Werkstück entfernt. Dies
vorausgeschickt kann ICE CLEANER keine Gewährleistung für die Standfestigkeit
des Werkstückes übernehmen die nicht durch eine fachmännische Warenanschau
erkennbar sind. Das Reinigungsverfahren verursacht erheblichen Lärm. Bei
Reinigungsaufträgen die außerhalb der Betriebsstätte von ICE CLEANER ausgeführt
werden hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, das eine Belästigung anderer
ausgeschlossen ist, bzw. auf eigene Kosten
und Risiko entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Die Einholung
entsprechender behördlicher Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber.
(3) ICE CLEANER haftet für den Verlust des Reinigungsgutes
unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet ICE CLEANER
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Ansonsten ist die Haftung auf das
15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
(4) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln verjähren,
sofern die Mängelhaftigkeit nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist, ein Jahr nach der Abnahme.
§ 6 Rechte des Käufers
wegen Mängeln – Kaufvertrag –
(1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit
oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die
Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach
den öffentlichen Äußerungen von ICE CLEANER erwarten kann, leistet ICE CLEANER
grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl,
kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom
Vertrag zurücktreten.
(2) Die Verjährungsfrist für die kaufvertraglichen Ansprüche
beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ICE CLEANER aus
jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich ICE
CLEANER das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer
darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere
Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum von ICE CLEANER hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen,
damit ICE CLEANER seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, ICE CLEANER die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Käufer.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –
insbesondere bei Zahlungsverzug – ist ICE CLEANER berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Zahlung
(1) Rechnungen von ICE CLEANER sind sofort zahlbar ohne
Skonto.
(2) Andere Zahlungsformen als sofortige Barzahlungen
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung
besteht, sind Rechnungen von ICE CLEANER zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen
ab Zugang der Rechnung.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich ICE
CLEANER ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers / Käufers und sind
sofort fällig.
(4) ICE CLEANER ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Auftraggebers / Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber / Käufer über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist ICE CLEANER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber /Käufer ist zur Aufrechnung nur
berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber / Käufer jedoch auch
wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich
die Haftung von ICE CLEANER auf den nach der Art der Ware oder Werkleistung
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies
gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ICE CLEANER.
§ 10 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten oder juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ellerau.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber / Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
(Stand: 15.07.04)