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Allgemeine Geschäftsbedingungen

                                                                                                                             

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von ICE CLEANER erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers / Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich ICE CLEANER 30 Kalendertage gebunden.

 

(2) Der Auftraggeber / Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ICE CLEANER. Lehnt ICE CLEANER nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

 

§ 3 Preise, Preisänderungen

 

(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit  ein.

 

(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Fertigstellung gültigen Preise von ICE CLEANER; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4 Auftragsdauer

 

(1) Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

 

(2) Bei Vorliegen von durch ICE CLEANER zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei ICE CLEANER beginnt.

 

§ 5 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln – Werkverträge –

 

(1) Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der  Werkleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen davon nicht abweichen.

 

(2) ICE CLEANER führt eine Reinigung des Auftragsgegenstandes (nachstehend Werkstück) mit dem Trockeneisreinigunssystem durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden Verschmutzungen / Verunreinigungen zum einen durch „Thermoschock“ (kurzzeitig – 79°C) und zum anderen mit Druckluft (bis 15 bar) von dem Werkstück entfernt. Dies vorausgeschickt kann ICE CLEANER keine Gewährleistung für die Standfestigkeit des Werkstückes übernehmen die nicht durch eine fachmännische Warenanschau erkennbar sind. Das Reinigungsverfahren verursacht erheblichen Lärm. Bei Reinigungsaufträgen die außerhalb der Betriebsstätte von ICE CLEANER ausgeführt werden hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, das eine Belästigung anderer ausgeschlossen ist, bzw. auf eigene Kosten  und Risiko entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Die Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber.

 

(3) ICE CLEANER haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet ICE CLEANER nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das    15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

 

(4) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln verjähren, sofern die Mängelhaftigkeit nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ein Jahr nach der Abnahme.

 

 

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängeln – Kaufvertrag –

 

(1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen von ICE CLEANER erwarten kann, leistet ICE CLEANER grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

(2) Die Verjährungsfrist für die kaufvertraglichen Ansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ICE CLEANER aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich ICE CLEANER das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

 

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von ICE CLEANER hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit ICE CLEANER seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ICE CLEANER die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist ICE CLEANER berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 8 Zahlung

 

(1) Rechnungen von ICE CLEANER sind sofort zahlbar ohne Skonto.

 

(2) Andere Zahlungsformen als sofortige Barzahlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung besteht, sind Rechnungen von ICE CLEANER zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung.

 

(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich ICE CLEANER ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers / Käufers und sind sofort fällig.

 

(4) ICE CLEANER ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers / Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber / Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ICE CLEANER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

(5) Der Auftraggeber /Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber / Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 9 Haftungsbegrenzung

 

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von ICE CLEANER auf den nach der Art der Ware oder Werkleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ICE CLEANER.

 

§ 10 Gerichtsstand

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen,  ist ausschließlicher Gerichtsstand Ellerau. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber / Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

(Stand: 15.07.04)

 

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